Freiwilliger Landtausch
(Seite 1/2)
Allgemeines
nach § 103 ff. des Flurbereinigungsgesetzes
- Durchführung in Gemarkungen in denen Verfahren der Ländlichen Entwicklung nicht erforderlich oder vorerst nicht möglich sind.
- Der Freiwillige Landtausch ist ein Tausch auf Eigentumsbasis.
- Bei Landabfindungen mit gleichwertigem Grund ist der Tausch in der Regel grunderwerbssteuerfrei.
- Bewirtschaftung der neuen Flurstücke in der Regel innerhalb von 1-2 Jahren
- Für die Verhandlungen und die technische Durchführung sollen sich die Tauschpartner eines zugelassenen Helfers bedienen. Die bbv-LandSiedlung übernimmt als zugelassener Helfer diese Aufgaben für die Beteiligten kostenlos.
Wir schicken Ihnen gerne weitere Informationen zu unseren Dienstleistungen zu.
| 12 | >> >| |
| Seite weiterempfehlen | Nach oben |
