Einzelbetriebliche Investitionsförderung
Teil B: Diversifizierung
(Seite 1/2)
Teil B der Richtlinie regelt die Förderung zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbstständiger Tätigkeit wie Landwirtschaftsnahen Dienstleistungen (z.B. Erzeugung und Vermarktung von Wärme) und ländlich-hauswirtschaftlichen Dienstleistungen (z.B. Urlaub auf dem Bauerhof)
Ziel:
Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbstständiger Tätigkeit, z. B:
• Landwirtschaftsnahe Dienstleistungen, z. B. Erzeugung und Vermarktung von Wärme.
• Ländlich-hauswirtschaftliche Dienstleistungen, z. B. Urlaub auf dem Bauernhof, Aufbau eines Bäuerinnenservice.
• Sonstige Dienstleistungen soweit diese dem Erhalt und der Modernisierung bestehender Gebäudesubstanz in der Landwirtschaft dienen und eine persönliche Arbeitsleistung des Zuwendungsempfängers erbracht wird.
• Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
• Mind. 25 % der Umsatzerlöse aus Bodenbewirtschaftung bzw. bodengebundener Tierhaltung.
• Positive Einkünfte im Einkommensteuerbescheid von max. 90.000 € bei Ledigen und 120.000 € bei Verheirateten.
• Einhaltung bestimmter Obergrenzen beim Vermögen.
• Berufliche Qualifikation, die dem überwiegenden Investitionsziel angemessen ist.
• Nachweis der Zweckmäßigkeit bzw. Wirtschaftlichkeit der Maßnahme.
• Zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von mind. 20.000 € bis max. 400.000 €.
Ziel:
Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbstständiger Tätigkeit, z. B:
• Landwirtschaftsnahe Dienstleistungen, z. B. Erzeugung und Vermarktung von Wärme.
• Ländlich-hauswirtschaftliche Dienstleistungen, z. B. Urlaub auf dem Bauernhof, Aufbau eines Bäuerinnenservice.
• Sonstige Dienstleistungen soweit diese dem Erhalt und der Modernisierung bestehender Gebäudesubstanz in der Landwirtschaft dienen und eine persönliche Arbeitsleistung des Zuwendungsempfängers erbracht wird.
Voraussetzungen
• Mind. 25 % der Umsatzerlöse aus Bodenbewirtschaftung bzw. bodengebundener Tierhaltung.
• Positive Einkünfte im Einkommensteuerbescheid von max. 90.000 € bei Ledigen und 120.000 € bei Verheirateten.
• Einhaltung bestimmter Obergrenzen beim Vermögen.
• Berufliche Qualifikation, die dem überwiegenden Investitionsziel angemessen ist.
• Nachweis der Zweckmäßigkeit bzw. Wirtschaftlichkeit der Maßnahme.
• Zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von mind. 20.000 € bis max. 400.000 €.
| 12 | >> >| |
| Seite weiterempfehlen | Nach oben |
