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fotolia M.Gann

 
 
 
 
 
 
Das Bayerische Gesetz zur Sicherung der bäuerlichen Agrarstruktur (Bayerisches Agrarstrukturgesetz – BayAgrG) v. 13.12.2016 wurde am 19.12.2016 verkündet. Es ist am 01.01.2017 in Kraft getreten. Das Gesetz zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes (AGGrdstLPachtVG), die Verordnung zur Durchführung des Grundstückverkehrsgesetzes (DVGrdstVG) und die Verordnung zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes (AVGrdstVG) treten mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.
 
Im folgenden finden Sie noch eine Verlinkung zur Homepage der Bayerischen Staatsregierung über das Bayerische Agrarstrukturgesetz.
 
Der knappe Produktionsfaktor Boden!
 
Als das für Bayern zugelassene gemeinnützige Siedlungsunternehmen hat die BBV LandSiedlung die Aufgabe übertragen bekommen, das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht nach § 4 RSG (Reichsiedlungsgesetz) im Freistaat Bayern auszuüben. Das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ist eng mit dem Grundstückverkehrsgesetz verknüpft, dieses hat eine Überwachungs- und Schutzfunktion.
 
Nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedarf die Veräußerung von land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücken einer Genehmigung. Die Genehmigungspflicht soll verhindern, dass die betroffenen Grundstücke unwirtschaftlich verkleinert werden oder als Kapitalanlage für Nichtlandwirte dienen, was zu einer ungesunden Eigentumsverteilung von Grund und Boden führt. 


Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die BBV LandSiedlung:

  • Landwirtschaftliche Fläche (nicht: forstwirtschaftliche Flächen)
  • Erwerb durch einen Nichtlandwirt bei gleichzeitigem Vorhandensein eines erwerbsfähigen Landwirts, der die Fläche für den Betrieb benötigt (ungesunde Bodenverteilung) - Ein Kontaktformular zur Vormerkung für kaufinteressierte Landwirte finden Sie hier.
  • Fläche > 1 ha und erforderliche Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz wird versagt (ungesunde Bodenverteilung oder unwirtschaftliche Verkleinerung oder überhöhter Kaufpreis)

Das Vorkaufsrecht wird in der Regel nur bei ungesunder Bodenverteilung ausgeübt. Bei überhöhtem Kaufpreis (grobes Missverhältniszwischen Wert des Grundstückes zum vereinbarten Kaufpreis) und unwirtschaftlicher Verkleinerung verbleibt es bei der Versagung der Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Der geschlossene Kaufvertrag wird dadurch endgültig unwirksam.

 
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