Investitions
Betreuung
Flur- und
Regionalentwicklung
Ländliche
Immobilien
Betriebs- und
Energieberatung
Agrar- und
Umweltplanung
Startseite > Dienstleistungsbereiche > Betriebs- und Energieberatung > Erneuerbare Energien > Energieeffizienzförderung

Energie
Gute Beratung ist das A und O

Die Landwirtschaft kann von den neuen Fördergeldern im Bereich Energieeffizienz profitieren. Doch wie?
© BBV LS
Das Bundesprogramm Energieeffizienz für Landwirtschaft und Gartenbau ist seit 2020 ein wichtiger Teil des Klimaschutzplans 2030 der Bundesregierung für den Sektor der Landwirtschaft. Dafür stehen aus dem Energie- und Klimafonds (EKF) insgesamt 156 Millionen Euro bis zum 31. Dezember 2023 zur Verfügung.
Ziel des Klimaschutzplans 2030 ist es, den CO2-Ausstoß der Landwirtschaft bis 2030 um 14 Millionen Tonnen CO2 gegenüber 2014 zu senken.

Die Maßnahmenförderung setzt in zwei Bereichen an. Zum einen werden Beratungen und Wissenstransfer sowie Informationsmaßnahmen gefördert, um Informationsdefizite abzubauen und betriebsindividuelle Maßnahmen zur Steigerung des Energieeinsparpotenzials aufzuzeigen. Zum anderen werden Investitionen für langlebige Wirtschaftsgüter gefördert, die die CO2-Emissionen des Produktionsprozesses landwirtschaftlicher Primärerzeugnisse maßgeblich reduzieren.
 
Quelle: BLE
 
Förderfähig sind:
 
  • Einzelmaßnahmen (Positivliste)
  1. Austausch von veralteten Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen,…
  2. Erstinvestition in Milchvorkühler, Wärmetauscher, Reifendruckregelanlage,…
  3. Nach- und Ersatzausrüstung zur Elektrifizierung von Landmaschinen oder zur Nutzung von Biokraftstoff, auch Stallroboter (20 % Förderung)
  • CO2 Einsparinvestitionen nach Energieberatung
  1. Steigerung der Energieeffizienz von Bestandsanlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung, Belüftung, Fütterung, Beleuchtung, Melken u. (Tropf-)Bewässerungsanlagen
  2. (Gebäude-) Dämmung, Abwärmenutzung, Mess- Steuer- u. Regelungstechnik
  3. Solar- u. PV-Anlagen, Windräder, Speicher u. Wärmepumpen mit EE-Betrieb
  4. Abfall- u. Reststoffbiomasseanlagen (Landschaftspflegerest, Sägerestholz, Stroh, Schadgetreide, Ernterückstände, < 25 % primäre bzw. naturbelassene Biomasse)
  5. Wärmegeführte Biogasanlagen u. (Ab-)Wärmeverteilnetze nach Teil B
Höhe der Förderung auf Netto-Kosten:

  • Bei Einzelmaßnahmen (neu PV-Batterie) pauschal 30 % der Nettokosten
  • Sonst bis zu 50 %, wenn überwiegend regenerative Eigen-Energie genutzt wird, allerdings begrenzt auf max. 1.200 €/jährlich eingesparter Tonne CO2.
  • Bei Einsparung von 5.000 l Heizöl = 14,5 t CO2: Zuwendung von 17.394 € mögl.
 
© BBV LS
Bei CO2-Einsparinvestitionen muss eine Energieberatung vorgeschaltet werden mit Analyse der Innen- u. Außenwirtschaft, Berechnung von Einsparmaßnahmen, Investitionskosten und Amortisationszeiten oder ein maßnahmenspezifisches CO2-Einsparkonzept erstellt werden.

Die BBV LandSiedlung steht Ihnen gerne mit zugelassenen und qualifizierten Sachverständigen für die Erstellung eines CO2-Einsparkonzeptes oder mit Hilfe bei der Antragstellung und Abwicklung der Förderung zur Verfügung.
 
Die Energieberatungskosten im Rahmen einer gesamtbetrieblichen Beratung können mit 80 % bezuschusst werden. Maßnahmenspezifische Konzepte können mit der geförderten Maßnahme mit bis zu 50 % bzw. 1.250 € gefördert werden.
 
Die Richtlinie Teil A vom 28.06.203 ist gültig bis zum 31.12.2027, Teil B bis 31.12.2023
 
 
Voraussetzungen für alle Antragsteller u.a.:

  • Zuwendungsempfänger muss in landwirtschaftlicher Primärproduktion tätig sein
  • CO2-Einsparung muss in einem Energieeinsparkonzept durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüft und bewertet werden
  • Vor der Vergabe von Aufträgen ab 1.000 € netto ist mind. ein schriftliches Vergleichsangebot einzuholen.
  • Maximale Zuwendung: 600.000 €
  • Kein vorzeitiger Baubeginn, sonst Förderausschluss
  • Zweckbindungsfrist: - techn. Anlagen, Maschinen: 5 Jahre;  - Bauten: 12 Jahre
  • Veräußerung oder Stilllegung ist unverzüglich anzuzeigen.
  • Ersetztes Gebäude, Anlage muss abgerissen bzw. verschrottet werden. Ein Verschrottungsnachweis ist vorzulegen.
  • De-Minimis-Erklärung (Beratungsförderung) ist 10 Jahre aufzubewahren
  • Erneuerbare Energieanlagen dürfen nur so viel Energie erzeugen, wie im Durchschnitt der letzten Kalenderjahre, in der landw. Primärproduktion, im Betriebsleiterwohnhaus und ggf. in Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen, verbraucht wurden.
 
Nicht förderfähig z.B.:

  • Maßnahmen und Vorhaben an Anlagen und Gebäuden, sie sich innerhalb der Zweckbindefrist einer erfolgten Förderung befinden.
  • Kapazitätsausweitung über vorhandenes Produktionspotential hinaus
  • Gebrauchte Gegenstände, Skonti, Boni, Rabatte, Eigenleistung
  • Gebühren, Grundkauf, laufende Betriebsausgaben, Investitionen Wohnbereich
  • Anpflanzung Ein- oder Mehrjähriger Kulturen
  • Kohle- u. ölbetriebene Energieerzeugungsanlagen
  • Bloße Ersatzinvestitionen, die zu keiner CO2-Einsparung führen
  • Maßnahmen bei Anlagen mit EEG-, KWKG-, EEG- oder EEWärmeG-Förderung
  • Raumluftkonditionierung für den Aufenthalt von Personen
  • Vor Antragstellung begonnene Projekte
  • Investitionen in Verarbeitung u. Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Ausnahme Investitionen in erneuerbare Energieerzeugung und Abwärmenutzung)
  • Bewässerungsanlagen, Maßnahmen in der Außenwirtschaft, Landmaschinen
  • Kälteanlagen mit nicht natürlichen Kältemitteln
  • Gasbetriebene Wärmepumpen
 
Für die Prüfung auf Förderfähigkeit melden Sie sich bitte frühzeitig bei einem Berater der BBV LandSiedlung. Die Planungsphase und Antragsphase (Förderung) nimmt zunehmend mehr Zeit in Anspruch!
 
Ihre Ansprechpartner:
 
 
Name
Zuständigkeitsbereich
E-Mail
Mobil
Florian Stolzenberger
für Unterfranken
florian.stolzenberger@bbv-ls.de
0160 581 97 01
Wolfgang Karl
für Nieder- und Oberbayern, Oberpfalz
wolfgang.karl@bbv-ls.de
0151 147 801 60
Anna Strobl
Johannes Funke
für Schwaben, Mittel- und Oberfranken
anna.strobl@bbv-ls.de
johannes.funke@bbv-ls.de
0160 969 889 86
0171 565 17 72

Alle wichtigen Informationen finden Sie in unserem Infoblatt zum Downloaden.