Energie
Gute Beratung ist das A und O
Die Landwirtschaft kann von den neuen Fördergeldern im Bereich Energieeffizienz profitieren. Doch wie?
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Ziel des Klimaschutzplans 2030 ist es, den CO2-Ausstoß der Landwirtschaft bis 2030 um 14 Millionen Tonnen CO2 gegenüber 2014 zu senken.
Die Maßnahmenförderung setzt in zwei Bereichen an. Zum einen werden Beratungen und Wissenstransfer sowie Informationsmaßnahmen gefördert, um Informationsdefizite abzubauen und betriebsindividuelle Maßnahmen zur Steigerung des Energieeinsparpotenzials aufzuzeigen. Zum anderen werden Investitionen für langlebige Wirtschaftsgüter gefördert, die die CO2-Emissionen des Produktionsprozesses landwirtschaftlicher Primärerzeugnisse maßgeblich reduzieren.
Förderfähig sind:
- Einzelmaßnahmen (Positivliste)
- Austausch von veralteten Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen,…
- Energiespeicher, Milchvorkühler, Wärmetauscher, Reifendruckregelanlage,…
- Nach- und Ersatzausrüstung zur Elektrifizierung von Landmaschinen oder zur Nutzung von Biokraftstoff, auch Stallroboter (20 % Förderung)
- CO2 Einsparinvestitionen nach Energieberatung
- Steigerung der Energieeffizienz von Bestandsanlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung, Belüftung, Fütterung, Beleuchtung, Melken u. (Tropf-)Bewässerungsanlagen
- (Gebäude-) Dämmung, Abwärmenutzung, Mess- Steuer- u. Regelungstechnik
- Solar- u. PV-Anlagen, Windräder, Speicher u. Wärmepumpen mit EE-Betrieb
- Abfall- u. Reststoffbiomasseanlagen (Landschaftspflegerest, Sägerestholz, Stroh, Schadgetreide, Ernterückstände, < 25 % primäre bzw. naturbelassene Biomasse)
- Bei Einzelmaßnahmen (neu PV-Batterie) pauschal 30 % o. 20 % der Nettokosten
- Sonst bis zu 50 %, wenn überwiegend regenerative Eigen-Energie genutzt wird, allerdings begrenzt auf max. 1.200 €/jährlich bzw. 1.500 €/jährlich eingesparter Tonne CO2.
- Bei Einsparung von 5.000 l Heizöl = 14,5 t CO2: Zuwendung von 17.394 € mögl.
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Die BBV LandSiedlung steht Ihnen gerne mit zugelassenen und qualifizierten Sachverständigen für die Erstellung eines CO2-Einsparkonzeptes oder mit Hilfe bei der Antragstellung und Abwicklung der Förderung zur Verfügung.
Maßnahmenspezifische CO2-Energiesparkonzepte können mit der geförderten Maßnahme mit bis zu 50 % bzw. 1.250 € gefördert werden.
Die Richtlinie Teil A vom 28.06.2023 ist gültig bis zum 31.12.2027
Die Antragsstellung ist seit 04.09.2024 wieder möglich.
Voraussetzungen für alle Antragsteller u.a.:
- Zuwendungsempfänger muss in landwirtschaftlicher Primärproduktion tätig sein
- CO2-Einsparung muss in einem Energieeinsparkonzept durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüft und bewertet werden
- Vor der Vergabe von Aufträgen ab 1.000 € netto ist mind. ein schriftliches Vergleichsangebot einzuholen.
- Maximale Zuwendung: 600.000 €
- Kein vorzeitiger Baubeginn, sonst Förderausschluss
- Zweckbindungsfrist: - techn. Anlagen, Maschinen: 5 Jahre; - Bauten: 12 Jahre
- Veräußerung oder Stilllegung ist unverzüglich anzuzeigen.
- Ersetztes Gebäude, Anlage muss abgerissen bzw. verschrottet werden. Ein Verschrottungsnachweis ist vorzulegen.
- De-Minimis-Erklärung (Beratungsförderung) ist 10 Jahre aufzubewahren
- Erneuerbare Energieanlagen dürfen nur so viel Energie erzeugen, wie im Durchschnitt der letzten beiden Kalenderjahre, in der landw. Primärproduktion, im Betriebsleiterwohnhaus und ggf. in Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen, verbraucht wurden.
Nicht förderfähig z.B.:
- Maßnahmen und Vorhaben an Anlagen und Gebäuden, sie sich innerhalb der Zweckbindefrist einer erfolgten Förderung befinden.
- Kapazitätsausweitung über vorhandenes Produktionspotential hinaus
- Gebrauchte Gegenstände, Skonti, Boni, Rabatte, Eigenleistung
- Gebühren, Grundkauf, laufende Betriebsausgaben, Investitionen Wohnbereich
- Anpflanzung Ein- oder Mehrjähriger Kulturen
- Kohle-, öl- und gasbetriebene Energieerzeugungsanlagen
- Bloße Ersatzinvestitionen, die zu keiner CO2-Einsparung führen
- Maßnahmen bei Anlagen mit EEG-, KWKG-, EEG- oder EEWärmeG-Förderung
- Raumluftkonditionierung für den Aufenthalt von Personen
- Vor Antragstellung begonnene Projekte
- Investitionen in Verarbeitung u. Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Ausnahme Investitionen in erneuerbare Energieerzeugung und Abwärmenutzung)
- Bewässerungsanlagen, Maßnahmen in der Außenwirtschaft, Landmaschinen
- Kälteanlagen mit nicht natürlichen Kältemitteln
- Gasbetriebene Wärmepumpen
Für die Prüfung auf Förderfähigkeit melden Sie sich bitte frühzeitig bei einem Berater der BBV LandSiedlung. Die Planungsphase und Antragsphase (Förderung) nimmt zunehmend mehr Zeit in Anspruch!
Ihre Ansprechpartner:
Name
Zuständigkeitsbereich |
E-Mail |
Mobil |
Wolfgang Karl
für Nieder- und Oberbayern, Oberpfalz | wolfgang.karl@bbv-ls.de |
0151 147 801 60 |
Johannes Funke
für Schwaben, Mittel-, Unter- und Oberfranken |
johannes.funke@bbv-ls.de |
0171 565 17 72 |
Alle wichtigen Informationen finden Sie in unserem Infoblatt zum Downloaden.
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