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Investitionsförderung
Antragsstellung 2021

© Pixabay, matthiasboeckel
2021 wird es zwei Antragsrunden geben. Die erste Runde startet am 13. April 2021, Endtermin wird der 12. Mai 2021 sein. Unmittelbar anschließend beginnt die zweite Antragsrunde mit Endtermin am 1. Oktober 2021. Wegen der Beendigung der aktuellen Förderperiode zum Ende des kommenden Jahres sieht die derzeitige Planung ein Fortlaufen der EIF-Richtlinie über den Jahreswechsel 2021/2022 hinaus vor - es sei denn, es würde sich noch ein absolut nicht aufschiebbarer Änderungsbedarf ergeben.

Im Jahr 2022 wird eine Antragstellung nur bis voraussichtlich Juli möglich sein, da sichergestellt werden muss, dass die Anträge noch 2022 bewilligt werden. Geplant ist eine erste Runde bis zum 3. März 2022 und eine abschließende Runde bis 1. Juli 2022. Außerdem haben Antragsteller, die erst 2022 eine Bewilligung erhalten auf Grund der Haushaltsvorgaben zum Ende einer Förderperiode eine verkürzte Umsetzungszeit. Die Vorhaben müssen bis spätestens März 2025 komplett umgesetzt und der Zahlungsantrag spätestens im Juni 2025 eingereicht sein. Um eine Auszahlung bis Dezember 2025 sicherzustellen, ist eine Verlängerung des Einreichungstermins für den Zahlungsantrag grundsätzlich nicht möglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass zu den genannten Antragsendterminen die Antragsunterlagen vollständig vorliegen müssen und unvollständige Anträge umgehend abgelehnt werden. Eine Nachreichung von Unterlagen (insbesondere Baugenehmigung) wird grundsätzlich nicht möglich sein.

Änderungen in der Richtlinie

Die Fördersätze im Agrarinvestitionsförderprogramm für die erstmalige Umstellung von Anbinde- auf Laufstallhaltung bei Milchkühen und bei Investitionen in die Zuchtsauenhaltung werden auf 40 % des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens angehoben. Das maximal zuwendungsfähige Investitionsvolumen bleibt beim AFP bei 800.000 €. Im Bereich der Auswahlkriterien gibt es keine Änderungen. Bei den Vorgaben zur besonders tiergerechten Haltung (btH) ergeben sich auf Grund der Änderungen in der Tierschutznutztierhaltungsverordnung Änderungen im Bereich der Zuchtsauenhaltung. Es wurde jedoch auf Bundesebene darauf verzichtet, für die btH-Vorgaben im AFP größere Flächen, als nach der neuen Tierschutznutztierhaltungsverordnung im Abferkel- und Deckbereich vorgeschrieben, zu fordern. Der Fördersatz für alle anderen Maßnahmen (Rindermast, Schweinemast, Jungvieh, Milchvieh mit bestehendem Laufstall, Geflügel, usw.) bleibt bei 25 %.

Im Bereich der Diversifizierungsförderung ergeben sich ebenfalls keine Änderungen, es werden Maßnahmen bis 800.000 € Investitionsvolumen mit 25 % unter Beachtung der Deminimis-Vorgaben gefördert

Ansprechpartner - weitere Informationen
 
Ansprechpartner der BBV LandSiedlung finden Sie im Internet hier.
 
Zusätzlich bietet die BBV LandSiedlung die Eingabeplanung und die landschaftspflegerische Ausgleichsplanung an.

Weitere Informationen zur Einzelbetrieblichen Investitionsförderung gibt es im Internet unter www.landwirtschaft.bayern.de/foerderwegweiser.