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Nutzen des Vorkaufrechtes

  • Eigentumserhaltung von Grundstücken in landwirtschaftlicher Hand
  • Unabhängigkeit von Kapitalanlegern als Verpächter
  • Unabhängigkeit vom Pachtmarkt durch Erhöhung des Eigenlandanteils
  • Möglichkeit des Grundstückserwerbes im schärfer werdenden landwirtschaftlichen Immobilienmarkt über die BBV LandSiedlung
  • Erwerb von potentiellen Tauschflächen
  • Arrondierung der bewirtschafteten Flächen
  • Verbesserung der betrieblichen Flächenstruktur, dadurch Kostensenkung

 
Ablauf der Vorkaufrechtsausübung
 
Bei landwirtschaftlichen Grundstücken, die größer als 1 ha sind, legt das Landratsamt der zuständigen Geschäftsstelle des Bayerischen Bauernverbandes eine Abschrift des Kaufvertrages mit der Bitte um Stellungnahme vor.
Die Geschäftsstelle prüft, ob Gründe vorliegen, nach denen die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu versagen wäre (Nichtlandwirt, überhöhter Kaufpreis, unwirtschaftliche Verkleinerung).
Bei Vorliegen eines oder mehrerer Versagungsgründe teilt die Geschäftsstelle der BBV LandSiedlung vorab den Sachverhalt und einen (mehrere) geeigneten Landwirt mit. Danach ergeht die Stellungnahme der Geschäftsstelle einschließlich der Benennung des erwerbswilligen Landwirts an das Landratsamt mit dem Antrag, bei der BBV LandSiedlung eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes herbeizuführen. Das Landratsamt erlässt einen Zwischenbescheid und wendet sich an die BBV LandSiedlung, die dann bei Vorliegen der Voraussetzungen das Vorkaufsrecht ausübt. Bei diesem Verfahren gelten strenge Fristen und es ist darauf zu achten, dass diese eingehalten werden. Bei Ablauf einer Frist gilt die Genehmigung trotz Vorliegen von Versagungsgründen als erteilt!
Mit Zustellung des Versagungsbescheides durch das Landratsamt an die Beteiligten tritt die BBV LandSiedlung in den bestehenden Vertrag ein. Dies wird wiederum notariell beurkundet. In der Regel erfolgt gleichzeitig der Weiterverkauf an den erwerbswilligen Landwirt.
Der erwerbswillige Landwirt hat allerdings zweimal die Grunderwerbssteuer sowie Notar und Grundbuchkosten zu tragen (Ankauf durch die BBV LandSiedlung und Weiterverkauf an ihn). Angesichts der Kapitalflucht von Nichtlandwirten in landwirtschaftliche Immobilien wird zur Stärkung der Landwirtschaft die Abschaffung der doppelt anfallenden Grunderwerbsteuer ernsthaft diskutiert.
 
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