Vorkaufsrecht
Bauernland in Bauernhand
Für den Verkauf landwirtschaftlicher Flächen größer 1 ha ist eine Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz erforderlich.
Der Grund: Damit sollen Gefahren für die Agrarstruktur abgewehrt und gleichzeitig der Bestand an leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieben gesichert werden. In Bayern kann für die Landwirte nur die BBV LandSiedlung das Vorkaufsrecht ausüben.
Voraussetzung für die Genehmigungsversagung wäre, wenn z.B. der Kaufinteressent selbst kein Landwirt ist und sich gleichzeitig ein erwerbswilliger und aufstockungsbedürftiger Landwirt für die Fläche interessiert. Damit wird sichergestellt:
Bauernland bleibt in Bauernhand!
Es ist aber weiterhin möglich den Kauf aufgrund unwirtschaftlicher Verkleinerung oder überhöhten Kaufpreis zu versagen.
Es ist aber weiterhin möglich den Kauf aufgrund unwirtschaftlicher Verkleinerung oder überhöhten Kaufpreis zu versagen.
Eine entscheidende Rolle spielt die Stellungnahme durch die Geschäftsstelle des BBV vor Ort.
Durch Abgabe einer Stellungnahme und Benennung aufstockungsbedürftiger Landwirte kann in allen der drei aufgeführten Fälle durch die Genehmigungsbehörde der Kauf entweder komplett versagt, unter Auflagen genehmigt oder bei Kauf durch einen Nichtlandwirt das Vorkaufsrecht ausgeübt werden.
Aufgrund der kurzen Fristen ist es notwendig Interessenten zu kennen und zu benennen. Daher sollte man sich in eine Interessentenliste eintragen.
Diese findet sich unter
www.BBV-LS.de/VKR-Vormerkung
Für Fragen steht Ihnen die
BBV LandSiedlung unter
Telefon 089 590 682 917
E-Mail Vorkaufsrecht@BBV-LS.de
bzw. jede BBV Geschäftsstelle vor Ort zur Verfügung. Setzen Sie sich mit der Geschäftsstelle in Verbindung, wenn Sie von einem Verkauf erfahren, damit der BBV rechtzeitig reagieren kann.
Übrigens: Auch bei Verkauf von Forstflächen größer 1 ha an Nichtforstwirte kann im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 BayAgrG und Vorhandensein eines Forst-, bzw. Landwirtes der Kauf von der Genehmigungsbehörde versagt werden!
Durch Abgabe einer Stellungnahme und Benennung aufstockungsbedürftiger Landwirte kann in allen der drei aufgeführten Fälle durch die Genehmigungsbehörde der Kauf entweder komplett versagt, unter Auflagen genehmigt oder bei Kauf durch einen Nichtlandwirt das Vorkaufsrecht ausgeübt werden.
Aufgrund der kurzen Fristen ist es notwendig Interessenten zu kennen und zu benennen. Daher sollte man sich in eine Interessentenliste eintragen.
Diese findet sich unter
www.BBV-LS.de/VKR-Vormerkung
Für Fragen steht Ihnen die
BBV LandSiedlung unter
Telefon 089 590 682 917
E-Mail Vorkaufsrecht@BBV-LS.de
bzw. jede BBV Geschäftsstelle vor Ort zur Verfügung. Setzen Sie sich mit der Geschäftsstelle in Verbindung, wenn Sie von einem Verkauf erfahren, damit der BBV rechtzeitig reagieren kann.
Übrigens: Auch bei Verkauf von Forstflächen größer 1 ha an Nichtforstwirte kann im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 BayAgrG und Vorhandensein eines Forst-, bzw. Landwirtes der Kauf von der Genehmigungsbehörde versagt werden!
Nach oben |