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Investitionsförderung
Ausblick für 2020

Eine neue Richtlinie ist in Vorbereitung. Geplante Umsetzung der 2,0 GV-Grenze und erwartete Neuerungen bei den btH-Vorgaben
© BBVLS
Die Gültigkeit der aktuellen Förderrichtlinie für die Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF) endet zum Jahresende 2019. Eine neue Richtlinie ist in Vorbereitung. Daher wurde zum Ende der zweiten Antragsrunde die Antragstellung ab dem 1. November 2019 bis auf Weiteres ausgesetzt.

Eine Wiedereröffnung der Antragstellung ist nicht vor dem späten Frühjahr 2020 zu erwarten.

Behandlung von Härtefällen (z. B. Brandfälle)

Es wird darauf hingewiesen, dass EIF-Anträge bei notwendigen Investitionen in Folge z. B. eines Brandfalles weiterhin möglich sind. Zur Antragstellung sind die bisher gültigen Antragsformulare zu verwenden.

Ausblick auf das Jahr 2020/Geplante Umsetzung der 2,0 GV-Grenze

Die Anwendung der Regelung ist wie folgt geplant:

  • Umsetzung als Förderauflage, damit Verpflichtung zur Einhaltung während der 12-jährigen Zweckbindungsfrist
  • Berechnung des GV-Besatzes für die Ziellösung einschl. Berücksichtigung ggf. daraus resultierender finanzieller Auswirkungen
  • Nachweis der Einhaltung der 2,0 GV-Grenze zum Zahlungsantrag
  • Gülleabnahmeverträge sollen mit entsprechenden Nachweisen und Kontrollen zugelassen werden.
 
Die vorgenannten Änderungen für 2020 stehen unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen und der EU-beihilferechtlichen Genehmigung.

Ausblick auf das Jahr 2020/Erwartete Neuerungen bei den btH-Vorgaben

Bei den Vorgaben zu btH-Premium sind vom Bund nach derzeitigem Stand nur für die Schweinehaltung Änderungen zu erwarten. Diese umfassen folgende Punkte (Stand: 30.09.2019):

  • Im Stall muss für alle Tiere jederzeit zugänglich organisches Beschäftigungsmaterialangeboten werden. Das Material soll bewühlbar, kaubar und essbar sein und einen ernährungsphysiologischen Nutzen haben (Heu, Stroh, Silage, Pellets sind besonders geeignet.)
  • Zudem müssen Raufutterraufen vorhanden sein, mittels derer die Dauer der Futteraufnahme bei den Tieren ausgedehnt und eine Beschäftigung induziert werden kann.
  • Zusätzlich zu den nach der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung vorgeschriebenen Tränken ist im Stall allen Tieren mittels geeigneter Schalen- oder Beckentränken permanent das Saufen aus einer offenen Fläche zu ermöglichen. Zulässig ist ein Tier-Tränke-Verhältnis von bis zu 12 zu 1.
  • Für Zucht- und Jungsauen muss bei Einzelhaltung im Deck- und Abferkelbereich mindestens ein Beschäftigungselement zur Verfügung gestellt werden (besondere Fütterungstechnik, Raufutter, vergleichbare organische Elemente).
  • Für Zucht- und Jungsauen muss bei Einzelhaltung ab Einstallen in den Abferkelbereich bis zum Abferkeln Nestbaumaterial zur Verfügung gestellt werden. Geeignet hierfür sind langfaserige, organische Materialien, die am Boden verändert und mit dem Maul erfasst und getragen werden können.
  • Im Falle von Stallneubauten ist das Güllesystem derart auszugestalten, dass es durch langfaserige, organische Materialien insgesamt nicht beeinträchtigt werden kann.
 
Antragsrunden

Wie in 2019 sind auch für das kommende Jahr wieder zwei Antragsrunden geplant.
 
Ansprechpartner - weitere Informationen
 
Ansprechpartner der BBV LandSiedlung finden Sie im Internet hier.
 
Zusätzlich bietet die BBV LandSiedlung die Eingabeplanung und die landschaftspflegerische Ausgleichsplanung an.

Weitere Informationen zur Einzelbetrieblichen Investitionsförderung gibt es im Internet unter www.landwirtschaft.bayern.de/foerderwegweiser.