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Energie
Gute Beratung ist das A und O

Die Landwirtschaft kann von den neuen Fördergeldern im Bereich Energieeffizienz profitieren. Doch wie?
© BBV LS
Das Bundesprogramm Energieeffizienz für Landwirtschaft und Gartenbau ist seit 2020 ein wichtiger Teil des Klimaschutzplans 2030 der Bundesregierung für den Sektor der Landwirtschaft.
Es stehen 26 Millionen Euro für das Jahr 2026 zur Verfügung. 
Ziel des Klimaschutzplans 2030 ist es, den CO2-Ausstoß der Landwirtschaft bis 2030 um 16 Millionen Tonnen CO2 gegenüber 2014 zu senken.

Es werden Investitionen für langlebige Wirtschaftsgüter gefördert, die die CO2-Emissionen des Produktionsprozesses landwirtschaftlicher Primärerzeugnisse maßgeblich reduzieren.
 
 
Förderfähig sind:
 
  • Einzelmaßnahmen (Positivliste)
  1. Austausch von veralteten Ventilatoren, Motoren, Pumpen,…
  2. Thermische Speicher, Milchvorkühler, Reifendruckregelanlage,…
  3. Nach- und Ersatzausrüstung zur Elektrifizierung von Landmaschinen (40 %) oder zur Nutzung von Biokraftstoff (15-25 %), auch Stallroboter (20 % Förderung)
  • CO2 Einsparinvestitionen nach Energieberatung
  1. Steigerung der Energieeffizienz von Bestandsanlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung, Belüftung, Fütterung, Melken
  2. (Gebäude-) Dämmung, Abwärmenutzung, Mess- Steuer- u. Regelungstechnik
  3. Solar- u. PV-Anlagen, Batterien, Windräder, Energiespeicher, Wärmepumpen mit EE-Betrieb
  4. Abfall- u. Reststoffbiomasseanlagen (Landschaftspflegerest, Sägerestholz, Stroh, Schadgetreide, Ernterückstände, < 25 % primäre bzw. naturbelassene Biomasse)
Höhe der Förderung auf Netto-Kosten:

  • Bei Einzelmaßnahmen 15 % - 40 % der Nettokosten
  • Sonst bis zu 50 %, wenn überwiegend regenerative Eigen-Energie genutzt wird, allerdings begrenzt auf max. 1.200 €/jährlich bzw. 1.500 €/jährlich eingesparter Tonne CO2.
  • Bei Einsparung von 5.000 l Heizöl = 14,5 t CO2: Zuwendung von 17.394 € mögl.
 
© BBV LS
Bei CO2-Einsparinvestitionen muss ein  maßnahmenspezifisches CO2-Einsparkonzept erstellt werden.

Die BBV LandSiedlung steht Ihnen gerne mit zugelassenen und qualifizierten Sachverständigen für die Erstellung eines CO2-Einsparkonzeptes oder mit Hilfe bei der Antragstellung und Abwicklung der Förderung zur Verfügung.
 
 

 
Die Richtlinie vom 08.10.2025 ist gültig bis zum 31.12.2029
Die Antragsstellung ist seit 05.11.2025 wieder möglich.
 
 
Voraussetzungen für alle Antragsteller u.a.:

  • Zuwendungsempfänger muss in landwirtschaftlicher Primärproduktion tätig sein
  • CO2-Einsparung muss in einem Energieeinsparkonzept durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüft und bewertet werden
  • Vor der Vergabe von Aufträgen ab 1.000 € netto ist mind. ein schriftliches Vergleichsangebot einzuholen.
  • Maximale Zuwendung: 600.000 €
  • Kein vorzeitiger Baubeginn, sonst Förderausschluss
  • Zweckbindungsfrist: - techn. Anlagen, Maschinen: 5 Jahre;  - Bauten: 12 Jahre
  • Veräußerung oder Stilllegung ist unverzüglich anzuzeigen.
  • Ersetztes Gebäude, Anlage muss abgerissen bzw. verschrottet werden. Ein Verschrottungsnachweis ist vorzulegen.
  • De-Minimis-Erklärung (Beratungsförderung) ist 10 Jahre aufzubewahren
  • Erneuerbare Energieanlagen dürfen nur so viel Energie erzeugen, wie im Durchschnitt der letzten beiden Kalenderjahre, in der landw. Primärproduktion, im Betriebsleiterwohnhaus und ggf. in Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen, verbraucht wurden.
 
Nicht förderfähig z.B.:

  • Maßnahmen und Vorhaben an Anlagen und Gebäuden, sie sich innerhalb der Zweckbindefrist einer erfolgten Förderung befinden.
  • Kapazitätsausweitung über vorhandenes Produktionspotential hinaus
  • Gebrauchte Gegenstände, Skonti, Boni, Rabatte, Eigenleistung
  • Gebühren, Grundkauf, laufende Betriebsausgaben, Investitionen Wohnbereich
  • Anpflanzung Ein- oder Mehrjähriger Kulturen
  • Kohle-, öl- und gasbetriebene Energieerzeugungsanlagen
  • Bloße Ersatzinvestitionen, die zu keiner CO2-Einsparung führen
  • Maßnahmen bei Anlagen mit EEG-, KWKG-, EEG- oder EEWärmeG-Förderung
  • Raumluftkonditionierung für den Aufenthalt von Personen
  • Vor Antragstellung begonnene Projekte
  • Investitionen in Verarbeitung u. Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Ausnahme Investitionen in erneuerbare Energieerzeugung und Abwärmenutzung)
  • Bewässerungsanlagen, Maßnahmen in der Außenwirtschaft, Landmaschinen
  • Kälteanlagen mit nicht natürlichen Kältemitteln
  • Gasbetriebene Wärmepumpen
 
Für die Prüfung auf Förderfähigkeit melden Sie sich bitte frühzeitig bei einem Berater der BBV LandSiedlung. Die Planungsphase und Antragsphase (Förderung) nimmt zunehmend mehr Zeit in Anspruch!
 
Ihre Ansprechpartner:
 
 
Name
Zuständigkeitsbereich
E-Mail
Mobil
Wolfgang Karl
für Südbayern
wolfgang.karl@bbv-ls.de
0151 147 801 60
Johannes Funke
für Nordbayern
johannes.funke@bbv-ls.de
0171 565 17 72

Alle wichtigen Informationen finden Sie in unserem Infoblatt zum Downloaden.