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Grund und Boden
Vorkaufsrecht

© BBV LS
Immer öfter interessieren sich auch orts- und landwirtschaftsferne Investoren für das begrenzte Gut „Boden“. Unter anderem auch, weil erneuerbare Energien Flächen benötigen. Aber lassen sich landwirtschaftliche Flächen ohne Weiteres veräußern?

Das begrenzte Angebot und das gleichzeitig gestiegene Interesse an Flächen führen bereits seit 2010 zu einem enormen Anstieg der Kaufwerte für Grundstücke. Oft verleitet das Grundbesitzer landwirtschaftlicher Flächen dazu, ihr Eigentum vermeintlich schnell und hochpreisig an Investoren bzw. Nicht-Landwirte zu veräußern. „Doch Grund und Boden ist ein wesentlicher Produktionsfaktor im landwirtschaftlichen Sektor und steht nur in begrenztem Maße zur Verfügung. Deshalb gibt es bei der Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, durch den Gesetzgeber festgelegt, Besonderheiten im Ablauf, welche durch das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht geregelt sind“, erklärt Franz Stemmer. Er ist Geschäftsführer der BBV LandSiedlung GmbH, dem einzigen in Bayern zugelassenen Siedlungsunternehmen, das zur Ausübung des landwirtschaftlichen Vorkaufsrechts berechtigt ist. Er sagt klar: „So einfach lassen sich also landwirtschaftliche Flächen nicht rechtssicher verkaufen.“

Wann der Verkauf verwehrt werden kann

Der besondere Ablauf ist folgender: Im Zuge des Notartermins wird der Kaufvertrag zunächst wie üblich vom Notar beurkundet. Im Anschluss muss bei Veräußerung landwirtschaftlicher Fläche der notariell beurkundete Vertrag beim zuständigen Landkreis zur Genehmigung eingereicht werden. „Und zwar immer dann, wenn die Freigrenze der Gesamtflächen von einem Hektar überschritten wird“, erläutert Stemmer. „Im Weiteren prüft die Behörde, ob es sich beim Kaufenden um einen praktizierenden Landwirt handelt.“ Nur wenn das der Fall ist, wird die Genehmigung erteilt. Bei negativem Prüfergebnis wird der Kauf nicht genehmigt und das sogenannte landwirtschaftliche Vorkaufsrecht kann eintreten. Übrigens kann auch der Verkauf von Forstflächen an Nicht-Forstwirte von der Genehmigungsbehörde nach dem BayAgrG versagt werden.

Dieses Recht dient dazu, möglichen Spekulanten oder Nicht-Landwirten Einhalt zu gebieten und so die Struktur und Funktionsfähigkeit der Landwirtschaft zu erhalten. Das Vorkaufsrecht kann allerdings nicht willkürlich ausgeübt werden, sondern nur, wenn es den agrarstrukturellen Zielen dient. Das bedeutet: Die Flächen müssen landwirtschaftlich genutzt werden können, um sie an landwirtschaftliche Betriebe weiterzugeben, die diese zur Existenzsicherung benötigen.

Zügige Suche nach Interessenten

Ob das Vorkaufsrecht tatsächlich genutzt wird, hängt wiederum vom Einzelfall ab, erläutert Stemmer: „Denn bei Nicht-Genehmigung beginnt anschließend die Suche nach einem Landwirt, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, in den ursprünglichen Kaufvertrag einzutreten.“ Und das ist bayernweit angesichts der gesetzlichen Fristen eine Herausforderung, so Stemmer: „Wir haben nur ein knapp bemessenes Zeitfenster für den gesamten Prozess.“ Um Interessenten schnell kontaktieren zu können, bietet die BBV LandSiedlung GmbH daher einen besonderen Service: Wer selbst praktizierender Landwirt und grundsätzlich bereit ist, in einem vorliegenden Vorkaufsrechtsfall Fläche zu erwerben, kann sich in ein Register eintragen. „Je mehr Interessenten sich hier eintragen, desto zügiger können wir reagieren“, sagt Stemmer. „So stellen wir sicher, dass Bauernland in Bauernhand bleibt.“
 

Das Landwirtschaftliche Vorkaufsrecht in Bayern

Das Reichssiedlungsgesetz wurde im Jahr 1919 eingeführt, um die bestehende kleinbäuerliche Landwirtschaft und Neuansiedlungen zu fördern, sowie eine Landkonzentration in wenigen Händen zu vermeiden. Es dient außerdem dazu, agrarstrukturelle Nachteile zu vermeiden, z. B. die Zersplitterung von landwirtschaftlichen Flächen oder deren Entfremdung für nicht-landwirtschaftliche Zwecke. Die Ausübung des Gesetzes obliegt in Bayern der BBV LandSiedlung GmbH.

Quelle: Treukontax, Wirtschaft & Steuern 1-2025