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JGS-Anlagen
Platz zum Verweilen

Der Güllegrubenbau ist durch neue Verordnungen und Regeln deutlich komplizierter und teurer geworden.
Trotzdem braucht die Landwirtschaft mit Tierhaltung dringend Lagerkapazitäten. Über den Nutzen der Systeme kann man natürlich streiten, die bundesweit gültigen Vorgaben lassen sich jedoch nicht mehr rückgängig machen.
 
In aller Kürze:
 
  • Güllelager sind baurechtlich genehmigungspfl ichtig. Sie dürfen in bestimmten Gebieten nicht errichtet werden und es müssen einige Abstände eingehalten werden.
  • Die Entscheidung über einen (Halb-) Hoch- oder Tiefbehälter - mit oder ohne Abdeckung – oder ein Folienerdbecken ist bereits bei der Planung zu treffen.
  • Zur Entnahme der Gülle ist ein befestigter Abfüllplatz zwingend erforderlich. Dieser muss ebenfalls durch eine Fachfi rma errichtet und nach den einschlägigen Normen ausgeführt werden.
 

© BBV LandSiedlung
In Bayern werden über 90 % des Trinkwassers aus dem Grundwasser gewonnen. Europaweit ist für Grund- und Trinkwasser ein Nitratgrenzwert von 50 mg pro l festgesetzt. In Bayern wird dieser Wert aktuell bei 6,4 % der langjährig beobachteten Messstellen überschritten (Stand: 2018). Seit 2008 ist damit die Nitratbelastung des Grundwassers in etwa gleich geblieben. Ganz ähnlich verhält es sich bei den Nitratgehalten unter 25 mg pro l. Dieser Wert wird bei rund 30 % der Messstellen überschritten, eine Besserung ist jedoch auch nicht erkennbar. Das Ziel der Europäischen Union ist in der EG-Wasserrahmenrichtlinie festgelegt: eine weitergehende Reduzierung des Nitratgehalts im Grundwasser und ein guter chemischer Zustand aller Grundwasserkörper bis spätestens 2027. Die Landwirtschaft ist insbesondere in Gebieten mit hohen Tierbeständen, intensivem Gemüseanbau, Konzentration von Biogasanlagen, sowie geringer Grundwasserneubildungsrate mit dafür verantwortlich. Die Kommunen mit defekten Kanalnetzen und undichten Kläranlagen, der Straßenverkehr, die Industrie und Freisetzungen beim Heizen tragen auch ihren Teil dazu bei.
 
Lager für flüssige Wirtschaftsdünger
 
Neben Investitionen in moderne Gülleausbringtechnik sind auch neue Güllebehälter notwendig und zeichnen zukunftsfähige Landwirtschaftsbetriebe aus. Durch rechtliche Vorgaben und Sperrfristen sowie eine »gute fachliche Praxis« ergibt sich ein betriebsindividueller Lagerkapazitäts-Bedarf zwischen sechs und elf Monaten.
Wenn ein zusätzlicher Bedarf erforderlich ist, geht es zunächst um die Standortfrage. Dabei sollten unter anderem neben den Anschlussmöglichkeiten an bestehende Lagerbehälter oder Ställe und deren Leitungslänge auch Faktoren wie die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit, Geruchsemmissionen (Windrichtung), die Geländebeschaffenheit des Standortes, die Zufahrtsmöglichkeit, eine Erweiterbarkeit und die Aufrüstungsmöglichkeit zu einer Biogasanlage berücksichtigt werden.
 
Planung und Genehmigung
 
© BBV LandSiedlung
Güllelager sind baurechtlich genehmigungspflichtig. Sie dürfen in Überschwemmungsgebieten, engeren Wasserschutzgebietszonen, Heilquellenschutzgebieten, sowie in Naturschutz-, Landschaftsschutz- oder ökologischen Vorranggebieten nicht errichtet werden. Der Mindestabstand zu Gewässern beträgt 20 m und zu Brunnen 50 m. Ob im Grundwasser gebaut werden darf, entscheidet die zuständige Wasserbehörde, ein Mindestabstand zu Grundwasser von 1 m wird meistens gefordert. Der Boden muss eine ausreichende Tragfähigkeit aufweisen, welche über ein Bodengutachten nachzuweisen ist. Ein kompetenter Planer mit Vorlageberechtigung ist in jedem Falle für den einzureichenden Bauantrag notwendig. Die Entscheidung über einen (Halb-) Hoch- oder Tiefbehälter - mit oder ohne Abdeckung - oder ein Folienerdbecken ist bereits bei der Planung zutreffen. Die übliche Bauweise in Bayern waren bisher in den Boden eingebundene Stahlbetonbehälter, oftmals mit Betondecke. Güllekeller unter Ställen und Erdbecken spielen eine untergeordnete Rolle, ebenso (noch) Hochbehälter oder Ausführungen in (Edel-) Stahl oder mit Betonfertigteilen.
Ab einem Volumen von mehr als 500 m3 ist ein Güllelager zusätzlich zum Baugenehmigungsverfahren wasserrechtlich anzeigepflichtig. Weiter dürfen diese Güllelager nur noch von zertifizierten Fachbetrieben errichtet (Fachbetriebspflicht) und müssen von einem Sachverständigen abgenommen werden. Der Sachverständige ist zwingend vor Baubeginn zu beauftragen.
 
Den kompletten Artikel können Sie hier Downloaden.
Autor: Markus Maier BBV LandSiedlung GmbH
veröffentlicht im Allgäuer Bauernblatt 7/2021
 
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