Investitions
Betreuung
Flur- und
Regionalentwicklung
Ländliche
Immobilien
Betriebs- und
Energieberatung
Agrar- und
Umweltplanung
Startseite > Dienstleistungsbereiche > Agrar- und Umweltplanung > Aktuelles > JGS DIN SPEC

Gülleanlagen
Probleme beim Bau

Die Regeln, wann und wie viel Gülle ausgebracht werden darf, werden immer mehr verschärft. Größere Güllegruben sind notwendig.
© Geopohl
Nach fast zehnjähriger Vorbereitungszeit trat am 1. August 2017 die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“ in Kraft, ein Jahr später dann die „Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS 792)“. Im Gesetzgebungsverfahren hatte der Bundesrat gegen die Haltung von Bundesumwelt- und Bundeslandwirtschaftsministerium beschlossen, JGS-Anlagen in die Regelungen der AwSV aufzunehmen.
 
Neue Probleme geschaffen

AwSV und TRwS haben einige neue Probleme geschaffen. So ist zum Beispiel für das Errichten einer JGS-Anlage ein Fachbetrieb zu beauftragen. Anlagen zum Lagern von Gülle mit einem Gesamtvolumen über 500 m³ sind einschließlich der Rohrleitungen vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Mehrere der neuen Regelungen enthalten Formulierungen, die nicht immer leicht verständlich und somit interpretationsbedürftig sind. Zahlreiche Fachleute und Baufirmen halten einzelne Anforderungen für zumindest problematisch, wenn nicht gar undurchführbar.

Verband und Politik erarbeiten Lösungen

Angesichts der bestehenden Unsicherheiten sind viele Genehmigungsbehörden sehr zurückhaltend bei der Erteilung von Baugenehmigungen für JGS-Anlagen. Um den rechtlichen Vorgaben zum Schutz der Gewässer zur Einhaltung der DüV nachzukommen, haben viele Betriebe entsprechende Baumaßnahmen geplant, die aktuell zur zeitnahen Ausführung anstehen.

Wesentliches Problem beim Güllebehälterbau ist das Thema Leckageerkennung. Um den theoretisch denkbaren Austritt von Gülle aus einem Behälter aufgrund baulicher Mängel erkennen zu können, sehen die technischen Regeln ein Ausführungsbeispiel mithilfe einer Folie vor, die weite Teile des Baukörpers umspannt. Diese Bauweise ist jedoch in der Praxis bei Güllegruben, wie sie in Bayern vor allem in Tiefbauweise erstellt werden, kaum umsetzbar. Es besteht sogar das Risiko von sogenannten Auftriebsschäden, die zur vollständigen Zerstörung der Güllegrube führen können.

Unser Land - Bayerischer Rundfunk - Fernsehbeitrag (5 Min.) vom 13.09.2019

Verschärfte Regeln für Gülleanlagen
Größere Gruben sind Pflicht, werden aber nicht genehmigt


Baugenehmigungen sind bislang nur durch Einzelausnahmen nach § 16 Abs. 3 AwSV zu erlangen. Baufirmen werden dadurch sehr oft von einem Zulassungsverfahren abgeschreckt.

Anhand zweier konkreter Bauvorhaben unter anderem mit Bauherren, Baufirmen, Sachverständigen sowie Vertretern verschiedener Behörden wurde ein Praxis-Check durchgeführt. Auf diese Weise wurde eine umsetzbare Alternative entwickelt, welche die Erkennung einer eventuellen Leckage mit deutlich weniger Folie ermöglicht, Probleme bei der Bauausführung reduziert und das Schadensrisiko vermeidet. Das Umweltministerium hat sich zu diesem „Modell Rosenheim“ bereits grundsätzlich positiv geäußert. Jetzt liegt es an den Genehmigungsbehörden, den ihnen eröffneten Ermessensspielraum zu nutzen.

© BBVLS
DIN SPEC

Aktuell hat eine Arbeitsgruppe an einer neuen DIN-Norm gearbeitet, um so auch die Situation beim Bau von Güllegruben zu entspannen. Bis generelle Regelungen vorliegen ist wie bisher mit Einzelausnahmegenehmigungen zu arbeiten.

 
 
 
Quelle: Helmut Menner (BBV)
 
Ansprechpartner für dieses Thema bei der BBV LandSiedlung ist:
Markus Maier
Tel.: 089 590 682 953
Fax: 089 590 682 933
Email: markus.maier@bbv-ls.de